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Allgemeine Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen
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Geltungsbereich, Vertragsverhältnis.
Diese Allgemeinen Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen (Bedingungen) sowie die in unseren
Preislisten angeführten technischen und kaufmännischen Sonderbedingungen gelten für alle unsere
Lieferungen von Waren und sinngemäß für die Erbringung von Leistungen durch uns, auch wenn diese
Lieferungen bzw. Leistungen ohne Verwendung oder ausdrückliche Bezugnahme auf diese Bedingungen
erfolgen.
Mit Bestellung bzw. spätestens mit Empfang der Ware bzw. Leistung anerkennt der Kunde diese
Bedingungen als Grundlage des Vertragsverhältnisses.
Abänderungen oder Nebenabreden von in diesen Bestimmungen getroffenen Regelungen bedürfen zu
ihrer Gültigkeit unserer schriftlichen Bestätigung und gelten
nur für den jeweiligen einzelnen Geschäftsfall.
Abweichenden Vertragsbedingungen des Kunden wird ausdrücklich widersprochen.
Auch die Übersendung einer Auftragsbestätigung durch uns gilt nicht als Anerkennung der
Vertragsbedingungen des Kunden.
Bestellungen des Kunden werden erst durch schriftliche Auftragsbestätigung oder durch
Lieferung bzw. Leistung angenommen. Wir sind berechtigt, Bestellungen auch nur zum Teil
anzunehmen oder ohne Angabe von Gründen abzulehnen.
Diese Bedingungen sind auf Lieferungen und Leistungen an Verbraucher nur anzuwenden,
soweit dem nicht Bestimmungen des zwingenden Rechts entgegen stehen.
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Angebote, Preise.
Alle von uns gelegten Angebote sind freibleibend und unverbindlich.
Einzelheiten über die Preisstellung ergeben sich aus dem detaillierten Angebot bzw. unseren Preislisten.
Auch die in unseren Preislisten angeführten Preise sind grundsätzlich freibleibend.
Während der Leistungserbringung eintretende Lohn- und Materialpreissteigerungen werden entsprechend
in Rechnung gestellt.
Unsere Preise sind jeweils unter Berücksichtigung eines Rabattes von 65% errechnet, soweit nicht
im konkreten Fall ein anderer Rabattsatz angegeben ist. Dieser Rabatt ist nur für den Fall der
fristgerechten und vollständigen Zahlung gewährt. Bei (auch nur teilweisem) Zahlungsverzug des Kunden
fällt der Rabatt weg, wenn der Kunde nicht innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt einer schriftlichen
Mahnung vollständig Zahlung leistet. Im Fall der Insolvenz eines Kunden fällt der Rabatt weg,
ohne dass es einer Mahnung bedarf. Beim Wegfall des Rabattes ist der jeweils genannte Betrag um den
reziproken Wert von 0,65 zu erhöhen; allenfalls bereits geleistete Zahlungen von diesem erhöhten Betrag
abzuziehen.
Unsere Preise enthalten keine Mehrwertsteuer; verstehen sich exklusive Verpackung, Transportkosten,
Zöllen und Abgaben. Diese werden gesondert in Anrechnung gebracht.
Kostenvoranschläge sind für die angegebenen Maße gültig. Veränderungen des Leistungsumfanges bedingen
Preisänderungen. Die Verrechnung erfolgt nach dem tatsächlichen Ausmaß der Leistungen.
Werden Mehr- und Nachtragsarbeiten, Überstunden, Nachtstunden, Sonn- und Feiertagsstunden und andere
betriebliche Mehrleistungen durch den Auftraggeber gefordert, bezahlt dieser die Mehrkosten nach den
jeweils geltenden Stundensätzen. Allfällige Abweichungen zwischen den aus früheren
Angeboten oder einer Rahmenvereinbarung resultierenden Preisen und den jeweils tatsächlich verrechneten
Preisen sind endgültig und vom Kunden als richtig anerkannt, sobald der Kunde Zahlung auf die jeweils verrechneten
Preise geleistet hat. Der Kunde verzichtet so auf eine Irrtumsanfechtung oder sonstige Ansprüche
wegen derartiger Abweichungen.
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Große Spiegel.
Bei großen Spiegel, z.B. Wandverkleidungen, Deckenverspiegelungen und dgl. kann es vorkommen,
dass Spiegel schief spiegeln. Dafür gibt es technische Ursachen, die sich nicht beseitigen lassen,
weshalb wir für das etwaige Schiefspiegeln keine Verantwortung übernehmen - diesen technischen
Umstand vielmehr ausdrücklich zum Vertragsinhalt machen.
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Montagevorschriften für Spiegel.
Spiegel werden von uns nur zum Zweck einer Montage nach folgenden Montagevorschriften geliefert:
Zwischen Spiegel und Wandfläche bzw. sonstigen Montageflächen muss eine Luftzirkulation möglich sein.
Die Befestigungsteile dürfen nicht aus aggressivem Material bestehen.
Geputzte und gestrichene Flächen müssen vor der Spiegelmontage ganz ausgetrocknet sein.
Bei Anschraubspiegel ist eine entsprechend dimensionierte Schraube mit Kunststoffhülse zu verwenden.
Bei eingelegten Gläsern und Spiegel muss zwischen Glas und Rahmen bzw. Profilkante ein angemessener
Abstand sein.
Bei mehrteiligen Spiegel ist auf einen entsprechenden Abstand zwischen den Stoßkanten zu achten.
Bei Verlegung in Profilen oder Rahmen aus hartem Material ist zwischen Glas- oder Spiegelfläche
und Rahmenfläche ein elastischer Abstandhalter vorzusehen. Es darf kein chemisch aggressives
Material verwendet werden, unmittelbare Profilberührung ist zu vermeiden. Bei Verwendung von
Klebemitteln müssen diese eine Verträglichkeit mit dem Spiegelbelag aufweisen.
Von uns empfohlene Klebemittel schützen bei Beachtung der Verarbeitervorschriften vor Belagsschäden.
Das Trägermaterial muss frei von Säure und aggressiven Mitteln sein. Es muss plan, sauber und zum
Verkleben geeignet sein. Bei Spiegelmontagen ist die Planimetrie des Untergrundes und die
Verzugsfreiheit des Trägermaterials sicherzustellen. Bei Einbau von Spiegel in Schwimmhallen,
Hallenbädern und angrenzenden Räumen sowie solchen mit ständig extrem hoher Luftfeuchtigkeit
entfällt jede Haftung für die Haltbarkeit des Belages.
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Zuschnitt, Toleranzen.
Für Zuschnitt und Kantenbearbeitung gelten folgende Toleranzen:
bis 6 mm Glasstärke +/- 3 mm;
bei 8 bis 10 mm Glasstärke +/- 4 mm;
bei 12 - 19 mm Glasstärke +/- 5 mm.
Unter-, Überbruch und Schneidansatz sind zulässig und liegen innerhalb der Zuschnitttoleranz.
Schliffkanten weisen ein Ab- und Auslaufmerkmal auf.
Dieses ist aus technischen Gründen unvermeidbar.
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Pläne, Schablonen.
Sämtliche von uns erstellten Unterlagen bleiben unser alleiniges geistiges Eigentum, auch wenn
sie in den Besitz des Kunden gelangen; dürfen so ohne unsere schriftliche Zustimmung auch nicht
anderweitig verwendet werden. Werden vom Kunden Pläne und Maßangaben beigestellt, so haftet der
Kunde für die Richtigkeit der Pläne und Maße. Wir schulden nur die planmäßige Herstellung, nicht
aber etwa eine Kontrolle der Angaben in der Natur (oder auch nur auf deren Plausibilität).
Die Verrechnung erfolgt nach der jeweils gültigen ÖNORM B 2227, wobei die Glasmaße als nächsthöheres,
ganzzahliges Vielfaches von 30mm festgestellt werden; eine Mindestverrechnungsgröße von 0,30 m²
bzw. 0,50 m² abgerechnet wird.
Um Maßfehler zu vermeiden, müssen bei nicht rechteckigen Scheiben für uns kostenlos Schablonen
im Maßstab 1:1 vom Kunden beigestellt werden. Diese Schablonen müssen aus feuchtigkeitsbeständigem
Material bestehen und gehen in unser Eigentum über. Sollte der Kunde eine Rückgabe der Schablonen
wünschen, werden auf seine Kosten zu allfälligen Beweiszwecken Kopien angefertigt, die ebenfalls
in unser Eigentum übergehen.
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Änderungen, Glasbruch, Haustürgeschäfte.
Nach Auftragserteilung können Änderungen nur noch dann übernommen werden, wenn der Glaszuschnitt
noch nicht vorgenommen ist. Alle Änderungen bedingen einen neuen Liefertermin und sind gesondert
kostenpflichtig.
Die Bearbeitung oder Montage kundeneigener Glastafeln erfolgt stets nur unter Ausschluss von Haftung
für Glasbruch; es wird so im Fall von Glasbruch auch kein Ersatz geleistet
(z.B. Handling, Aus- und Einglasungen vorhandener Scheiben, Veredelung zu Isolierglas, Lohnhärtung,
Ventilatorausschnitte, Kantenschliffe), wenn uns nicht etwa grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz
vorzuwerfen ist.
Hat ein Kunde, der Verbraucher ist, seine Vertragserklärung weder in den von uns für geschäftliche
Zwecke dauernd benützten Räumen noch bei einem von uns dafür auf einer Messe oder einem Markt
benützten Stand abgegeben, so kann er von seinem Vertragsantrag oder vom Vertrag zurücktreten.
Dieser Rücktritt kann bis zum Zustandekommen des Vertrags oder danach binnen einer Woche erklärt
werden; die Frist beginnt mit der Ausfolgung einer Urkunde, die zumindest den Namen und die
Anschrift unseres Unternehmers, die zur Identifizierung des Vertrags notwendigen Angaben sowie
eine Belehrung über das Rücktrittsrecht enthält, an den Verbraucher, frühestens jedoch mit
dem Zustandekommen des Vertrags zu laufen. Das Rücktrittsrecht steht dem Verbraucher nicht zu,
(i) wenn er selbst die geschäftliche Verbindung mit uns oder unseren Beauftragten zwecks Schließung
dieses Vertrages angebahnt hat, (ii) wenn dem Zustandekommen des Vertrages keine Besprechungen
zwischen den Beteiligten oder ihren Beauftragten vorangegangen sind. Der Rücktritt bedarf zu seiner
Rechtswirksamkeit der Schriftform. Es genügt, wenn der Verbraucher ein Schriftstück, das seine
Vertragserklärung oder die unseres Unternehmens enthält, uns oder unseren Beauftragten,
die an den Vertragsverhandlungen mitgewirkt haben, mit einem Vermerk zurückstellt,
der erkennen lässt, dass der Verbraucher das Zustandekommen oder die Aufrechterhaltung des
Vertrages ablehnt.
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Lieferfrist, Haftungsausschluss.
Die Angabe einer Lieferfrist in unserer Auftragsbestätigung ist unverbindlich und durch alle Gefahren
und Eigenheiten eines Glasveredelungsbetriebes bedingt.
Die Lieferzeit beginnt erst nach völliger Klarstellung aller technischen und kaufmännischen
Einzelheiten zu laufen. Betriebs- und Verkehrsstörungen, Personal- und Rohstoffmangel,
Lieferungsverzögerungen seitens unserer Lieferanten, Störungen beim Versand, behördliche Verfügungen,
Streiks, Aussperrungen, Betriebsunfälle, sowie alle Fälle höherer Gewalt befreien uns bis zur
endgültigen Beseitigung der Störung von der Pflicht zur Lieferung; nach deren Beseitigung beginnt
die Lieferfrist neu zu laufen.
Wir sind bis zum Ende der Lieferfrist berechtigt, unabhängig von den vereinbarten Zahlungsbedingungen
Sicherstellung für die Zahlung des Preises zu verlangen; in diesem Fall endet die Lieferfrist frühestens
7 Werktage nach Erhalt eines Nachweises über die vollständige Sicherstellung des Preises.
Für den Fall des Verzugs des Kunden mit der Zahlung in einem anderen Auftrag ist der Ablauf der
Lieferfrist gehemmt, bis jedweder Verzug beseitigt ist; sind wir zum Vertragsrücktritt berechtigt,
wenn jedweder Verzug nicht innerhalb von 14 Tagen beseitigt wird.
Ansprüche wegen verspäteter Lieferung, insbesondere auf Schadenersatz oder Minderung, sind ausgeschlossen,
soweit uns nicht etwa grobes Verschulden nachgewiesen wird. Eine Pönale für den Verzugsfall
hat zur Voraussetzung, dass sie im Einzelfall schriftlich vereinbart worden ist.
Sie darf aber auch dann insgesamt nicht mehr als 5% des Wertes der verspäteten Leistung betragen.
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Übernahme, Lieferung, Versand.
Die Arbeiten sind innerhalb von 14 Tagen nach vereinbarter Lieferfrist bzw. nach Fertigstellung
und Verständigung vom Kunden zu übernehmen. Ab Lieferfrist ist zur sachgemäßen Lagerung aller von
uns gelieferten Gegenstände ein geeigneter trockener Raum zur Verfügung zu stellen.
Ist der Raum nicht versperrbar, ist der Kunde für einen Verlust haftbar bzw. trägt dieser die Gefahr.
Ist innerhalb dieser Frist eine tatsächliche Abnahme nicht erfolgt, gilt diese Leistung als übernommen.
Wir sind ab dem vereinbarten Liefertermin berechtigt, die Ware in Rechnung zu stellen; dies auch,
wenn die Ware nicht übernommen worden ist.
Warenanlieferungen bzw. ein Versand der Ware erfolgt auf Kosten und Gefahr des Kunden;
dies auch bei Frankolieferungen. Nach Lieferung oder Teillieferung der Leistung gehen alle Risiken
sowie die Kosten der Lagerung zu Lasten des Kunden.
Eine Haftung für Bruch, sonstige Beschädigungen oder Beraubungen während des Transportes wird nicht
übernommen. Etwaige Verpackung wird zum Selbstkostenpreis berechnet und nicht zurückgenommen.
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Montage.
Bei Montagearbeiten hat der Kunde alles vorzukehren, damit wir mit unseren Arbeiten vor Ort beginnen
und sie dort ungestört und zügig fortsetzen können (Schneeräumung etc.).
Insbesondere ist eine entsprechende Arbeitsfläche zur Verfügung zu stellen, die es uns erlaubt,
an Ort und Stelle alle notwendigen Arbeiten durchzuführen. Weiters ist vom Kunden bauseits eine
hinreichende Lagermöglichkeit für das gesamte, auf der Baustelle anzuliefernde Material bereitzustellen.
Erforderliche Gerüste zur Durchführung der Glaserarbeiten werden bauseits vom Kunden bei- und aufgestellt.
Bei Arbeiten außerhalb unserer Werkstätte wird uns der erforderliche Kraft- und Lichtstrom vom Kunden
kostenlos bereit- und beigestellt.
Zur Aufstellung von Gerüsten ist ein ebener und fester Untergrund vom Kunden bauseits herzustellen.
Es muss auf der Baustelle weiters eine angemessene Zufahrtsmöglichkeit für LKWs und Kranfahrzeuge bestehen,
auch müssen sich diese Fahrzeuge auf der Baustelle angemessen bewegen können.
Der Kunde hat uns alle Arbeitsunterlagen, Pläne, Berechnungen usw. bei Auftragserteilung bzw. zum
vereinbarten Termin zur Verfügung zu stellen.
Das Gleiche gilt für Abklärung aller technischen Details. Sind Montagearbeiten aufgrund von Schlechtwetter
nicht möglich, sind die verstreichenden Tage an den eingegangenen Endtermin anzuhängen.
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Mängel, Haftrücklässe.
Angebliche Mängel sind uns bei sonstiger Verwirkung des Anspruchs unverzüglich schriftlich mit einer
konkreten Umschreibung von Art und Umfang des Mangels anzugeben. Bei berechtigten Mängeln wird so
schnell wie möglich handelsüblicher Ersatz geleistet. Alle weiteren Ansprüche, wie Schadenersatz,
Verzugsstrafen und ähnliches, werden jedoch unbedingt abgelehnt.
Für alle mitgelieferten bzw. mitverwendeten fremden Erzeugnisse übernehmen wir nur jene Gewähr,
welche die Erzeuger dieser Artikel eingehen; treten gegebenenfalls uns zustehende
Gewährleistungsansprüche an unsere Kunden an Zahlungs statt ab.
Gewährleistungsansprüche unterliegen einer Frist von 12 Monaten ab der Ablieferung.
Für den Fall von Glasbruch ist überhaupt jedwede Gewährleistung ausgeschlossen.
Darüber hinausgehende Zurückhaltung von Zahlungen wegen angeblicher
Gewährleistungsansprüche ist unzulässig. Haftrücklässe sind nur bei Aufträgen über EUR 15.000 auf
Verlangen des Auftraggebers in Höhe von höchstens 2 % der Auftragssumme auf 1 Jahr zulässig.
Wir sind berechtigt, berechtigte Haftrücklässe durch eine entsprechende Bankgarantie mit einer
Laufzeit von 13 Monaten ab der Ablieferung abzulösen.
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Isolierglaselemente - Garantie, Haftungsausschluss.
Wir übernehmen für die Dauer von fünf Jahren gerechnet vom Tag der Erstlieferung ab unserer
Erzeugungsstätte, die Garantie, dass die Durchsichtigkeit unserer Isolierglasscheiben unter
normalen Bedingungen nicht durch Staub- oder Filmbildung im Scheibeninneren beeinträchtigt wird.
Treten solche Mängel auf, liefern wir kostenlosen Ersatz ab Werk. Darüber hinausgehende Ansprüche
sind ausgeschlossen.
Voraussetzung für diese Garantie ist die genaue Einhaltung nachstehender Einbaurichtlinien:
Keinerlei Bearbeitung oder sonstige Veränderung an den Scheiben.
Keine Beschädigung des Scheibenverbundes. Fachgerechte Verlegung durch den Glaser, entsprechend
unseren Verglasungsrichtlinien, sowie den einschlägigen ÖNORMEN. Fachgerechte Wartung und
Instandhaltung von Rahmen und Dichtungsmaterial durch den Bauherrn.
Ausgeschlossen aus der Garantie sind Isolierglaselemente, die in Verkehrsmittel oder Kühlanlagen
eingebaut werden, Isolierglaselemente, in denen im SZR vom Auftraggeber beigestellte Einlegeteile
und Einbauelemente eingesetzt werden, sowie Isolierglaselemente mit Oberflächenheizfunktion.
Der Garantieanspruch verjährt, wenn er nicht innerhalb der fünfjährigen Frist, spätestens jedoch
sechs Monate nach Entdeckung des Mangels, geltend gemacht wird.
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Abtretung, Aufrechnungsverbot.
Die Abtretung von Gewährleistungsansprüchen oder sonstigen Ansprüchen aus dem Vertragsverhältnis
durch den Kunden an Dritte, ist ausgeschlossen, soweit es sich nicht um bloße
Geldforderungen handelt.
Eine Aufrechnung mit oder ein Zurückbehaltungsrecht wegen allfälliger Gegenansprüche des Kunden
gegen unsere Forderungen durch den Kunden ist ausgeschlossen, soweit diese Gegenansprüche nicht
etwa gerichtlich festgestellt oder von uns ausdrücklich anerkannt worden sind.
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Zahlungsbedingungen.
Bei Auftragserteilung ist eine Anzahlung von 40 % der Auftragssumme zu leisten, wobei der Auftrag
erst mit Einlangen dieser Zahlung als von uns angenommen gilt. Weitere 30% sind bei
Warenanlieferung fällig, der Rest bei Rechnungserhalt.
Wir sind auch berechtigt, Teile eines Auftrages abzurechnen, wenn die Leistung dieses Teiles
erbracht worden ist. Sofern der Kunde eine Bankgarantie oder Versicherung über angezahlte Beträge
wünscht und dies vereinbart ist, hat er uns die hierfür anlaufenden Kosten zu ersetzen.
Im Verzug sind 14% p.a. Verzugszinsen und eine Pönale von 15% des offenen Betrages geschuldet;
auch Betreibungskosten und -spesen zu ersetzen.
Eine Aufrechnung mit allfälligen Gegenforderungen wird ausgeschlossen.
Anzahlungen verfallen bei Stornierung des Auftrages. Reparaturarbeiten sind bei
Warenübernahme zu bezahlen.
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Eigentumsvorbehalt.
Bis zur völligen Bezahlung des Kaufpreises, einschließlich aller Nebenforderungen, bleibt
die Ware - gleich, in welchem Zustand - unser unbeschränktes Eigentum, auch dann, wenn sie im
Betrieb des Kunden bearbeitet oder verwendet wird.
Schecks und Wechsel gelten erst mit der baren Einlösung als Zahlung. Der Kunde ist berechtigt,
die Ware im gewöhnlichen Geschäftsgang zu veräußern.
Verlängerter Eigentumsvorbehalt: Wenn der Kunde die Ware vor ihrer vollständigen Bezahlung
an einen Dritten weiterverkauft oder für ihn bearbeitet bzw. eingebaut hat, tritt er bis zur
vollständigen Bezahlung den Erlös an uns mit dringlicher Wirkung zur Sicherheit ab.
Der Kunde ist verpflichtet, in diesen Fällen den Dritten von der erfolgten Abtretung des Kaufpreises
schriftlich zu informieren und diese Information zu dokumentieren und den entsprechenden
Buchvermerk in seinen Büchern zu setzen. Der Kunde verpflichtet sich daher, den Dritten über die
sicherungsweise Abtretung schriftlich zu verständigen und uns eine Kopie zukommen zu lassen.
Die Abtretung wird hinfällig, sobald der Kunde seine Schuld vollständig bezahlt hat.
Der Kunde darf die ihm gelieferte Ware bis zur völligen Bezahlung weder verpfänden, noch zur Sicherheit
übereignen. Wird die Ware oder die Forderung von dritter Seite gepfändet oder erfolgt sonst ein
Eingriff, der unsere Verfügungsmöglichkeit gefährdet, so ist der Kunde verpflichtet, diesen sofort
davon zu benachrichtigen.
Die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren sind pflegsam zu behandeln und gegen alle üblichen
Risiken angemessen versichert zu halten. Wir behalten uns das Recht vor, den Nachweis des
Versicherungsschutzes zu verlangen. Wir haben jederzeit das Recht, auch ohne vorhergehende
Ankündigung, den vereinbarten Eigentumsvorbehalt dadurch zu realisieren, dass wir die unter
Eigentum stehenden Gegenstände wieder in unsere Verfügungsgewalt nehmen, also abholen oder auch
abmontieren. Dieses Recht besteht auch dann, wenn irgendwelche Gegenstände mit Bauwerken
oder dergleichen fest verbunden sind, als Zubehör zu einer anderen Sache zu gelten haben oder
infolge von Montage oder Verarbeitung aufgehört haben, rechtlich selbstständig zu sein.
Der Kunde verpflichtet sich, seine Auftraggeber über die uns zustehenden Rechte zu informieren.
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Rechtswahl, Erfüllungsort und Gerichtstand
Auf unsere Vertragsverhältnisse ist österreichisches Recht anzuwenden.
Vertrags- und Verfahrenssprache ist Deutsch. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Wien.
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